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Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Ihre Wohngemeinde ist damit beauftragt, die Einhaltung der Versicherungspflicht zu prüfen. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nur für einige wenige Personenkreise auf Gesuch hin möglich und darf nur zurückhaltend gewährt werden. Über Befreiungsgesuche entscheidet die Gesundheitsdirektion.
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