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Krankenversicherung


Prämienverbilligung (IPV)

Mit der individuellen Prämienverbilligung sollen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen unterstützt werden. Bund und Kanton beteiligen sich finanziell an den Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von berechtigten Personen. Für Fragen und Formulare wenden Sie sich bitte an die SVA Zürich.

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Ihre Wohngemeinde ist damit beauftragt, die Einhaltung der Versicherungspflicht zu prüfen. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nur für einige wenige Personenkreise auf Gesuch hin möglich und darf nur zurückhaltend gewährt werden. Über Befreiungsgesuche entscheidet die Gesundheitsdirektion.

Informationen und Gesuchsformulare zur Befreiung von der Versicherungspflicht
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Kontakt

Gesundheitsdirektion Kanton Zürich
Bereich KVG
Obstgartenstrasse 21
CH-8090 Zürich

Tel. +41 (0)43 259 24 38
Fax +41 (0)43 259 52 10

kvg(at)gd.zh.ch

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